Wie Sie die Umsatzsteuerzahllast berechnen
Die Summe, die Sie ans Finanzamt abtreten müssen, nennt man Umsatzsteuerzahllast. Wir zeigen, wie diese berechnet wird.
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Mehr Alle SteuertippsEine der Steuerarten, die uns im Alltag oft begegnen, ist die Umsatzsteuer bzw. Mehrwertsteuer. Unternehmen erheben diese auf ihre Waren und Dienstleistungen. Nach der Zahlung wird die gezahlte Steuer dann vom jeweiligen Unternehmer an das zuständige Finanzamt übermittelt. Das geschieht mit einer Umsatzsteuervoranmeldung (UStVA). Wie diese aufgebaut ist und welche Fristen wichtig sind, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Die Umsatzsteuer – besser bekannt als Mehrwertsteuer – ist wohl die einzige Steuerart, die uns überall begegnet. Doch was versteht man genau darunter? Wenn ein Unternehmen Umsätze erzielt, ist es zur Zahlung der Umsatzsteuer verpflichtet. Außerdem müssen Unternehmer eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben. Mit dieser übermittelt ein Unternehmen, wie hoch die eingenommene Umsatzsteuer ausfällt.
Diese Daten werden dann – gleichzeitig mit den Werten der Vorsteuer, die das Unternehmen selbst z.B. für den Kauf von Rohstoffen getätigt hat – an das Finanzamt übermittelt. Daraus lässt sich die Information ziehen, ob das betreffende Unternehmen dem Staat noch Steuern schuldet oder ob er zu viel Steuern gezahlt hat und ihm nun eine Vorsteuererstattung zusteht.
Zur Berechnung der fälligen Umsatzsteuer zieht man die gezahlte Vorsteuer von der eingenommenen Umsatzsteuer ab. Die Differenz bezeichnet man als Umsatzsteuerzahllast. Diese muss an das Finanzamt abgetreten werden. Fällt die Vorsteuer höher aus als die Umsatzsteuer, kommt es zur Vorsteuererstattung und das Finanzamt überweist dem Unternehmen den Betrag zurück. Nachfolgend finden Sie ein Beispiel:
Im Januar schickt ein Unternehmen Rechnungen im Gesamtwert von 1.299 € an Kunden. Die Umsatzsteuer beträgt 19 %, also 207,40 €.
Im selben Monat werden Waren im Gesamtwert von 499 € gekauft. Die Umsatzsteuer beträgt auch hier 19 %, das entspricht 79,67 €.
Dem Finanzamt schuldet das Unternehmen also für Januar eine Umsatzsteuer in Höhe von 207,40 €, während das Finanzamt dem Unternehmen eine Vorsteuer von 79,76 € schuldet. Im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung für Januar muss das Unternehmen also die Differenz von 127,64 € an das Finanzamt abführen.
Je nach Umsatzsteuerzahllast des Vorjahres legt das Finanzamt fest, in welchen Abständen die Zahlungen erfolgen müssen. Beträgt diese weniger als 1.001 €, muss keine Umsatzsatzsteuervoranmeldung abgegeben werden. Liegt der Betrag darüber, gibt es zwei Möglichkeiten bezüglich der Fälligkeit:
Liegt die Steuerlast Ihres Unternehmens zwischen 1.001 € und 7.500 €, dann müssen Sie Ihre Voranmeldung vierteljährlich bzw. quartalsweise einreichen.
Im Falle einer Neugründung muss im Gründungsjahr sowie im darauffolgenden Jahr eine monatliche Voranmeldung abgegeben werden.
Auch Unternehmen, deren Umsatzsteuerzahllast im Vorjahr mehr als 7.500 € betrug, müssen ihre Umsatzsteuervoranmeldung monatlich übermitteln.
Ganz gleich, welches Intervall für Sie gilt: Die Umsatzsteuervoranmeldung müssen Sie jeweils bis zum 10. des Folgemonats einreichen. Fällt der 10. Auf einen Feiertag oder ein Wochenende, verlängert sich die Frist bis zum nächsten Arbeitstag.
Die 10-tägige Frist zur Meldung ist Ihnen zu kurz? Es ist möglich, beim Finanzamt einen Antrag auf Dauerfristverlängerung zu stellen. Wird diesem stattgegeben, dann verlängert sich die Meldefrist für Sie um einen Monat. Bei Unternehmen, die eine monatliche Anmeldung abgeben, verlängert sich die Frist bis zum 10. Februar. Übermitteln Sie Ihre Umsatzsteuervoranmeldung in der Regel im vierteljährlichen Intervall? Dann gilt nun eine Frist zur Abgabe bis zum 10. April.
Was die Fristen betrifft, so gibt es auch hier Sonderfälle. Die Häufigkeit der Abgabe verhält sich sowohl für bestimmte EU-Umsätze als auch für Existenzgründer unterschiedlich:
Unter bestimmten Voraussetzungen müssen Sie als Unternehmer für das Vierteljahr, in dem Umsätze getätigt wurden, eine Voranmeldung übermitteln. Wenn Sie:
Gesetzlich geregelt ist, dass Sie im Jahr der Neugründung sowie im darauffolgenden Ihre Umsatzsteuervoranmeldung monatlich übermitteln müssen. Wenn Sie zu Beginn des dritten Geschäftsjahres den Vorjahresumsatz bestimmen, können Sie eventuell einen Antrag auf Umstellung des künftigen Zeitraumes für die Anmeldung stellen. Beispiel: Betrug die Umsatzsteuer des Vorjahres 20.000 € und die Erstattung der Vorsteuer lag bei 15.000 €, liegt die Umsatzsteuerzahllast bei 5.000 €. Dann können Sie von einer monatlichen zur vierteljährlichen Abgabepflicht wechseln.
Es kann immer mal vorkommen, dass Sie Fristen aus den unterschiedlichsten Gründen nicht einhalten können. Reichen Sie die Umsatzsteuervoranmeldung jedoch verspätet ein oder ergeben sich überfällige Zahlungen, dann wird dies mit einem Säumniszuschlag geahndet. Dieser wird bei einer verspäteten Anmeldung fällig und beträgt maximal 10 % der Umsatzsteuerzahllast, gerundet auf volle 50 €. Beispiel: Angenommen die Zahllast beträgt 4.040 €. Der Säumniszuschlag beträgt in diesem Fall 40 €. Daher ist es wichtig, die Fristen einzuhalten und alle Daten korrekt zu erfassen.
Für die Umsatzsteuervoranmeldung gibt es seit 2006 nur noch einen Weg: online über das Portal ELSTER. In Ausnahmefällen können Sie diese allerdings auch in Papierform einreichen. Im ELSTER-Portal gehen Sie wie folgt vor:
Zugang online beantragen und Anmeldung durchführen.
Umsatzsteuervoranmeldung (mit Steuernummer, Voranmeldezeitraum, Unternehmensangaben und Umsätzen) erstellen.
Nach einer Plausibilitätsprüfung wird die Umsatzsteuervoranmeldung elektronisch an das Finanzamt übermittelt.
Einige Schwächen weist das Programm zur Übermittlung jedoch auf. So verlangt es bei den Umsätzen beispielsweise Nettobeträge ohne Umsatzsteuer. Darüber hinaus dürfen Sie bei der Vorsteuer nur den Steuerbetrag eingeben. Dennoch ist eine Benutzung von Vorteil und spart Zeit. Bedenken Sie bei der Eingabe: Bei einer manuellen Übertragung von Buchhaltungsdaten können immer Fehler passieren. Daher empfiehlt es sich, die Umsatzsteuervoranmeldung direkt aus einer Buchhaltungssoftware zu übermitteln.
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