Steuererklärung Rentner: Befreiung von der Steuererklärung

Dank Rentenfreibeträgen und Grundfreibeträgen ist es für Rentenempfänger möglich, dass die komplette Steuerlast entfällt und sie von der Steuererklärung befreit sind. Erfahren Sie in diesem Ratgeberbeitrag neben den Voraussetzungen auch Tipps und Tricks, wie Sie Ihre Steuerlast effektiv senken können, um von der Steuererklärung befreit zu werden.

Inhaltsverzeichnis

Grundfreibetrag und Rentenfreibetrag

Der sogenannte Grundfreibetrag dient der Sicherung des Existenzminimums und liegt derzeit (Stand: 2021) bei 9.744 € für Ledige und 19.488 € für Verheiratete. Es findet jedoch jährlich eine Anpassung statt. Diese Freibeträge gelten erst einmal für alle Steuerpflichtigen.

Im Rentenalter kommt noch der Rentenfreibetrag hinzu. Die Höhe des Freibetrages hängt vom Zeitpunkt des Einstiegs in die Rente ab. Dieser Freibetrag wird mit dem Grundfreibetrag kombiniert. Fällt die kombinierte Summe höher aus als die Jahresbruttorente, müssen keine Steuern gezahlt werden. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Ratgeberbeitrag zur Rentenbesteuerung.

Neben diesen beiden Freibeträgen gibt es obendrein noch pauschal 102 € Werbungskosten und 36 € für Sonderkosten (72 € für Verheiratete). Wer höhere Freibeträge in dem Bereich erhalten möchte, muss diese in einer Steuererklärung geltend machen.

Steuererklaerung Rentner Befreiung

Beispielrechnung Rente und Steuerzahlung

Herr Steinbach ist alleinstehend und seit 2020 in Rente. Für ihn gilt also der Rentenfreibetrag von 20 %. Seine Jahresbruttorente beträgt 12.400 € und er hat keine weiteren Einkünfte (z.B. aus Vermietungen).

Zwanzig Prozent von 12.400 € sind 2.480 €. Dieser Betrag wird mit dem Grundfreibetrag von 9.744 € addiert. Das macht zusammengerechnet 12.224 €. Herrn Steinbach stehen zudem noch weitere Freibeträge zu, nämlich pauschal 102 € Werbungskosten und 36 € für Sonderausgaben. Damit kommt er auf 12.362 €. So hoch ist also Herr Steinbachs jährlicher Freibetrag. Liegt er mit seiner Jahresbruttorente darunter, muss er keine Steuern zahlen.

Da Herr Steinbachs jährliche Rente jedoch 38 € höher liegt als seine Freibeträge, ist er steuerpflichtig. Sein zu versteuerndes Renteneinkommen beträgt 9.920 € (12.400 € Jahresbruttoeinkommen abzüglich 2.480 € Rentenfreibetrag). Auch eine Steuererklärung ist in dem Fall nötig.

Hier nochmal die Rechnung im Überblick:

2.480 € Rentenfreibetrag (20 % von Jahresbruttorente)

+ 9.744 Grundfreibetrag

+ 102 € Werbungskostenpauschale

+ 36 € Sonderausgabenpauschale

= 12.362 € gesamter Freibetrag

12.400 € Jahresbruttoeinkommen

– 12.362 € Freibetrag

= 38 € Überstand -> Steuerpflicht greift

Muessen Rentner eine Steuererklaerung machen
Wer es schafft, unter dem Freibetrag zu bleiben, kann sich entspannt zuücklehnen und auf die Steuererklärung verzichten.

Nichtveranlagungs­bescheinigung für Sparer

Sie sind mit Ihren Einkünften unter Ihrem jährlichen Freibetrag und Sie bekommen gleichzeitig Kapitaleinkünfte wie Dividenden oder Zinsen? Dann lohnt es sich für Sie, wenn Sie beim Finanzamt eine Nichtveranlagungs­bescheinigung beantragen. Damit entfällt die übliche Abgeltungssteuer von 25 %. Diese Bescheinigung gilt für drei Jahre. Danach muss erneut überprüft werden, ob Sie mit Ihren Einkünften inkl. Einkünften aus Kapitalanlagen weiterhin unter der Freigrenze bleiben.

Steuerlast mindern

Wie das oben genannte Beispiel zeigt, kann es mit der Steuerpflicht für Rentner ganz schön knapp werden. Es gibt jedoch Möglichkeiten, die Steuerlast noch weiter zu senken und so der Steuerpflicht zu entgehen. Hier kommt die Steuererklärung ins Spiel. Wenn Sie die folgenden Punkte beachten, können Sie in der Steuererklärung etliche Posten geltend machen:

  • Haushaltsnahe Dienstleistungen: Ob Rasen mähen, Schnee schippen oder Wohnung putzen, max. 20 % der Gesamtausgaben (max. 4000 € jährlich) können Rentner geltend machen. Nehmen Sie etwa für 2.000 € jährlich Dienstleistungen in Anspruch, können Sie Ihre Steuerlast um 200 € reduzieren. Bei Handwerkskosten sind es ebenfalls 20 %, jedoch nur max. 1.200 € im Jahr.
  • Die Nebenkostenabrechnung kann ebenfalls Punkte enthalten, die absetzbar sind, wie etwa ein Hausmeisterservice.
  • Werbungskosten, wie etwa Gewerkschaftsbeiträge, werden zwar automatisch vom Finanzamt mit einer Pauschale vom 102 € berücksichtigt, doch höhere Ausgaben können Sie ebenfalls angeben. Die Ausgaben müssen die Voraussetzung erfüllen, dass Sie zum Erhalt und zur Sicherstellung der Renteneinkünfte verwendet werden.
  • Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge können als Basisabsicherung unter dem Punkt Sonderausgaben eingetragen werden. Das Finanzamt zieht lediglich 4 % pauschal für das Krankengeld ab. Bei Privatversicherten richtet sich das Finanzamt an den Basisbeiträgen der privaten Krankenversicherung.
  • Krankheits- oder behinderungsbedingte Unterbringungen in Seniorenheimen gelten als außergewöhnliche Belastung und können ebenfalls geltend gemacht werden. Beachten Sie, dass davon noch die Haushaltsersparnis (=Höhe des Grundfreibetrags) und die Pflegezulage (70 €, Stand 2021) abgezogen werden.
  • Weitere außergewöhnliche Belastungen sind u.a. Kosten für Medikamente, Rollstuhl, Gehhilfen, Hörgeräte, Zahnersatz, Kuren, Bestattung usw. Hiervon zieht das Finanzamt noch die zumutbare Belastung ab, welche sich nach dem Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte richtet. Zudem müssen Sie die Notwendigkeit nachweisen, z. B. mit einem ärztlichen Attest.
  • Spenden lohnt sich: 20 % der Gesamteinkünfte dürfen geltend gemacht werden. Übersteigt die Spendenfreude diese Grenze, kann der Überschuss auch im darauffolgenden Jahr geltend gemacht werden. Gleiches gilt auch für Mitgliedsbeiträge politischer Parteien.
  • Der Sparer-Pauschbetrag von max. 801 € für Kapitaleinkünfte wie Zinsen und Dividenden bedeutet, dass diese unterhalb dieser Grenze ebenfalls steuerfrei bleiben. Für Verheiratete gilt die doppelte Pauschale 1602 €.

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