Rentenbesteuerung: Wer ist zur Steuererklärung verpflichtet?
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Der sogenannte Grundfreibetrag dient der Sicherung des Existenzminimums und liegt derzeit (Stand: 2024) bei 11.604 € für Ledige und 23.208 € für Verheiratete. Es findet jedoch jährlich eine Anpassung statt. Diese Freibeträge gelten erst einmal für alle Steuerpflichtigen.
Im Rentenalter kommt noch der Rentenfreibetrag hinzu. Die Höhe des Freibetrages hängt vom Zeitpunkt des Einstiegs in die Rente ab. Dieser Freibetrag wird mit dem Grundfreibetrag kombiniert. Fällt die kombinierte Summe höher aus als die Jahresbruttorente, müssen keine Steuern gezahlt werden. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Ratgeberbeitrag zur Rentenbesteuerung.
Neben diesen beiden Freibeträgen gibt es obendrein noch pauschal 102 € Werbungskosten und 36 € für Sonderkosten (72 € für Verheiratete). Wer höhere Freibeträge in dem Bereich erhalten möchte, muss diese in einer Steuererklärung geltend machen.
Herr Steinbach ist alleinstehend und seit 2020 in Rente. Für ihn gilt also der Rentenfreibetrag von 20 %. Seine Jahresbruttorente beträgt 12.400 € und er hat keine weiteren Einkünfte (z.B. aus Vermietungen). Der Grundfreibetrag lag zu diesem Zeitpunkt bei 9.744 € (Stand: 2021).
Zwanzig Prozent von 12.400 € sind 2.480 €. Dieser Betrag wird mit dem Grundfreibetrag von 9.744 € addiert. Das macht zusammengerechnet 12.224 €. Herrn Steinbach stehen zudem noch weitere Freibeträge zu, nämlich pauschal 102 € Werbungskosten und 36 € für Sonderausgaben. Damit kommt er auf 12.362 €. So hoch ist also Herr Steinbachs jährlicher Freibetrag. Liegt er mit seiner Jahresbruttorente darunter, muss er keine Steuern zahlen.
Da Herr Steinbachs jährliche Rente jedoch 38 € höher liegt als seine Freibeträge, ist er steuerpflichtig. Sein zu versteuerndes Renteneinkommen beträgt 9.920 € (12.400 € Jahresbruttoeinkommen abzüglich 2.480 € Rentenfreibetrag). Auch eine Steuererklärung ist in dem Fall nötig.
Hier nochmal die Rechnung im Überblick:
2.480 € Rentenfreibetrag (20 % von Jahresbruttorente)
+ 9.744 Grundfreibetrag
+ 102 € Werbungskostenpauschale
+ 36 € Sonderausgabenpauschale
= 12.362 € gesamter Freibetrag
12.400 € Jahresbruttoeinkommen
– 12.362 € Freibetrag
= 38 € Überstand -> Steuerpflicht greift
Sie sind mit Ihren Einkünften unter Ihrem jährlichen Freibetrag und Sie bekommen gleichzeitig Kapitaleinkünfte wie Dividenden oder Zinsen? Dann lohnt es sich für Sie, wenn Sie beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen. Damit entfällt die übliche Abgeltungssteuer von 25 %. Diese Bescheinigung gilt für drei Jahre. Danach muss erneut überprüft werden, ob Sie mit Ihren Einkünften inkl. Einkünften aus Kapitalanlagen weiterhin unter der Freigrenze bleiben.
Wie das oben genannte Beispiel zeigt, kann es mit der Steuerpflicht für Rentner ganz schön knapp werden. Es gibt jedoch Möglichkeiten, die Steuerlast noch weiter zu senken und so der Steuerpflicht zu entgehen. Hier kommt die Steuererklärung ins Spiel. Wenn Sie die folgenden Punkte beachten, können Sie in der Steuererklärung etliche Posten geltend machen:
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