Für wen gilt der Gewerbesteuerfreibetrag und wie hoch ist er?
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Mehr Alle SteuertippsGrundsätzlich müssen sämtliche Kapital- und Personengesellschaften sowie Einzelunternehmen Gewerbesteuer zahlen. Für Freiberufler wie etwa Ärzte, Anwälte, Journalisten und Künstler gilt dies hingegen nicht. Auch land- und forstwirtschaftliche Betriebe sind von der Gewerbesteuerpflicht ausgenommen.
In unserem Ratgeber erfahren Sie alles, was Sie über die Gewerbesteuer wissen müssen, und wie sie berechnet wird!
Bei der Gewerbesteuer handelt es sich um eine Real- bzw. Objektsteuer. Sie bezieht sich auf den Gewinn eines Unternehmens. Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer und ist die wichtigste originäre Einnahmequelle der Gemeinden in Deutschland. Im Gewerbesteuergesetz (GewStG) ist geregelt, wer wie viel Gewerbesteuer zahlen muss. Hinzu kommt der sogenannte Hebesatz, den jede Gemeinde selbst festlegen kann. Dadurch gibt es große regionale Unterschiede bei der Höhe dieser Steuer.
Jeder Gewerbebetrieb – unabhängig von der Rechtsform – unterliegt grundsätzlich der Gewerbesteuerpflicht. Bei einem Gewerbe handelt es sich um eine erlaubte, selbstständige und nach außen erkennbare Tätigkeit, die planmäßig, für eine bestimmte Dauer und zum Zweck der Gewinnerzielung ausgeübt wird. Freie Berufe gehören jedoch nicht hierzu.
Manche Gesellschaftsformen wie etwa Aktiengesellschaften, GmbHs sowie andere Körperschaften zahlen in jedem Fall die Gewerbesteuer, da sie kraft Rechtsform Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb erzielen. Bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen ist § 15 EstG (Einkommensteuergesetz) maßgeblich, der den Gewerbebetrieb regelt.
Allerdings muss nicht jedes Unternehmen, das der Gewerbesteuerpflicht unterliegt, tatsächlich die Steuer zahlen: Liegen die Erträge unter bestimmten Freibeträgen, fällt die Gewerbesteuer weg.
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe zahlen keine Gewerbesteuer. Zudem sind Freiberufler von der Gewerbesteuerpflicht ausgenommen, da sie per Definition kein Gewerbe ausüben.
Das Gewerbesteuergesetz erfasst im § 18, Abs. 1 alle diejenigen, die zu den hier relevanten Freiberuflern zählen und teilt diese in drei zugehörige und damit von der Gewerbesteuerpflicht befreite Gruppen:
Hierzu gehören Berufe, die den Katalogberufen im Ausbildungsansatz gleichen, aber eine höhere Ausbildung bzw. Weiterbildung erfordern, zum Beispiel:
Hierbei werden die Fälle und die Gewerbesteuerbefreiung individuell durch die Finanzgerichte geprüft.
Die Höhe des Gewerbesteuersatzes ist in § 11 GewStG festgelegt. Die Grundlage bildet der Gewerbeertrag nach § 7 GewStG, also der Gewinn des Unternehmens zu- bzw. abzüglich verschiedener Hinzurechnungen und Kürzungen. Diese sind in §§ 8 und 9 GewStG geregelt.
Mithilfe der Steuermesszahl, die bei 3,5 % liegt, wird die individuelle Gewerbesteuer für jedes Unternehmen ermittelt. Der sogenannte Steuermessbetrag beträgt also 3,5 % des Gewerbeertrags.
Da es sich bei der Gewerbesteuer um eine Gemeindesteuer handelt, kommt der Gewerbesteuerhebesatz hinzu. Diesen legt jede Gemeinde selbst fest, wobei er mindestens 200 % betragen muss. Das bedeutet: Der gesamte Gewerbesteuersatz liegt bei mindestens 7 %.
Regional bestehen große Unterschiede zwischen den verschiedenen Hebesätzen. Der deutschlandweite Durchschnitt liegt bei etwa 360 %, die Spanne reicht von 200 % bis 900 %.
Bei der Gewerbesteuer gibt es – ähnlich wie bei der Einkommensteuer – einen Freibetrag. Dieser liegt gemäß GewStG derzeit bei 24.500 EUR. Liegt der jährliches Gewinn eines Gewerbes unter diesem Betrag, muss keine Gewerbesteuer gezahlt werden. Liegt der Gewinn darüber, wird der Freibetrag vom Gesamtgewinn abgezogen. Die Steuer muss also nur auf den Betrag gezahlt werden, der über dem Freibetrag liegt.
Anspruch auf den Gewerbesteuerfreibetrag haben allerdings lediglich Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Kapitalgesellschaften hingegen können von ihrem Gewinn nichts abziehen.
Die Gewerbesteuer wird wie folgt berechnet:
Das Endergebnis zeigt an, wie viel Gewerbesteuer an das Finanzamt abgeführt werden muss.
Als Formel kann man die Berechnung wie folgt abbilden:
Gewerbesteuer = (Gewerbeertrag – 24.500 EUR) x 3,5 % x Hebesatz
Dementsprechend muss die Gewerbesteuer in Höhe von 28.700 EUR gezahlt werden.
Der Hebesatz ist in Großstädten in der Regel recht hoch, da diese für Unternehmen als Standort deutlich attraktiver sind. Zum Vergleich: Bei einem Hebesatz von 200 %, dem Minimum in Deutschland, läge die Gewerbesteuer bei 14.000 EUR.
Die Gewerbesteuerpflicht bezieht sich auf den laufenden Betrieb. Das bedeutet: Vorbereitungen – z. B. die Errichtung eines Fabrikgebäudes, die Anmietung eines Geschäftslokals oder die Eintragung im Handelsregister – unterliegen noch nicht der Gewerbesteuerpflicht. Erst wenn der Geschäftsbetrieb aufgenommen wurde, sich das Unternehmen also am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt, greift diese Pflicht.
Die Gewerbesteuer muss vierteljährlich zur Mitte eines Quartals an das Finanzamt am eigenen Wohnort entrichtet werden, welches die Gelder dann an die Kommune weiterleitet. Zusätzlich muss eine Jahresabrechnung erstellt werden.
Mit Einstellung des Betriebs endet die Gewerbesteuerpflicht bei Einzelgewerbetreibenden und Personengesellschaften. Abwicklungstätigkeiten sind nicht mehr zu berücksichtigen. Bei Kapitalgesellschaften ist die abschließende Verteilung des restlichen Vermögens an die Gesellschafter der Punkt, an dem die Gewerbesteuerpflicht erlischt.
Trotz aller Regulierungen kann es beim Thema Gewerbesteuerbefreiung zu Streitfällen kommen. Dialysezentren etwa fordern schon seit Längerem eine Gewerbesteuerbefreiung, sind jedoch derzeit laut Rechtsprechung davon ausgeschlossen.
Krankenhäuser und Einrichtungen zur ambulanten Pflege pflegebedürftiger Personen sind hingegen von der Gewerbesteuer befreit, solange für mindestens 40 % der Patienten der größte Teil der Behandlungskosten (über 50 %) von der gesetzlichen Sozialversicherung übernommen wird. Der wichtigste Punkt ist jedoch die erbrachte Leistung: Da in einem Dialysezentrum die erbrachten Leistungen der Behandlung und nicht der Pflege dienen, können sie nicht von der Gewerbesteuerpflicht ausgenommen werden, wie es etwa bei Krankenhäusern mit ihrer stationären Tätigkeit und Pflegeeinrichtungen der Fall ist.
Selbst ambulant tätige Dialysezentren sind davon betroffen, da sie in der Praxis keine vollstationäre Behandlung und Vollverpflegung für ihre Patienten bieten. Eine Steuerbefreiung entfällt damit für diese Einrichtungen.
Auch Bildungseinrichtungen können von der Gewerbesteuerpflicht betroffen sein, selbst wenn ihre Tätigkeiten nach § 4 Nr. 12 UstG von der Umsatzsteuerpflicht befreit sind. Dies ist der Fall, wenn noch andere gewerbliche Aktivitäten innerhalb eines einheitlichen Betriebs stattfinden. Besteht nämlich keine wirtschaftliche und organisatorische Selbstständigkeit der Bildungseinrichtung im Gesamtbetrieb, entfällt die Gewerbesteuerbefreiung und es handelt sich um einen reinen Gewerbebetrieb.
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