Erbschaftssteuer Freibetrag

Durch ein Erbe kann man auf unvorhergesehene Weise an große Mengen Geld gelangen. Doch unter Umständen erhebt auch das Finanzamt gewisse Ansprüche auf ein Erbe. Wie hoch diese Ansprüche ausfallen, beziffert die Erbschaft- und Schenkungssteuer. Die Steuersätze sind weitestgehend gleich gestaffelt und daher auch unter einem Namen zusammengefasst. Ein Erbschaftssteuer Freibetrag kann die Steuerlast jedoch drastisch senken. Wir erklären Ihnen, wie viel Sie nach Abzug der Erbschaftssteuer wirklich erben.

Inhaltsverzeichnis

Erbschaftssteuer Freibetrag – wer bekommt wie viel?

Zwischen 20.000 € und 500.000 € können Sie erben, ohne dafür Erbschaftsteuer zahlen zu müssen. Es kommt ganz auf die Beziehung zum Schenkenden oder Vererbenden an:

  • Erbschaftssteuer Freibetrag für Ehepartner und Lebenspartner in eingetragener Lebenspartnerschaft: 500.000 €
  • Erbschaftssteuer Freibetrag für Kinder, deren Eltern verstorben sind, Stief- und Adoptivkinder: 400.000 €
  • Erbschaftssteuer Freibetrag für Enkelkinder: 200.000 €
  • Erbschaftssteuer Freibetrag Eltern und Großeltern: 100.000 €
  • Erbschaftssteuer Freibetrag für Geschwister, Kinder der Geschwister, Schwiegerkinder, Stiefeltern, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner, oder Lebenspartner in aufgehobenen Lebensgemeinschaft: 20.000 €
  • alle weiteren Empfänger der Erbschaft: 20.000 €

Eine Ausnahme zwischen Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer stellen übrigens die Großeltern dar, die einen wesentlich niedrigeren Freibetrag bei Schenkungen haben als bei Erbschaften, nämlich 20.000 €.

Erbschaftssteuer-Freibetrag
Bei Enkelkindern gilt: Größere Geldsummen lieber vererben als Geld verschenken.

Steuersätze und Steuerklassen der Erbschaftssteuer

Zentrales Einstufungselement ist hier nach §16 ErbStG der Verwandtschaftsgrad der Empfänger zum Absender bzw. der Erben zum Erblasser, wobei Ehe- und Lebenspartner den höchsten Freibetrag haben und Empfänger ohne Verwandtschaftsverhältnis den niedrigsten.

Dieses Prinzip liegt auch den Steuerklassen der Erbschaftssteuer zugrunde, wobei die oberen in Gruppen 1–4 aufgeführten Personen allesamt in die Steuerklasse I nach §15 ErbStG fallen. Gruppe 5 fällt in Steuerklasse II, die sonstigen Empfänger stellen Steuerklasse III dar. Diese Steuerklassen sind wiederum Grundlage für die Höhe der Besteuerung von Erbschaften in Abhängigkeit von deren Gesamthöhe.

Obwohl die meisten Freibeträge so hoch angesetzt sind, dass nur die wenigsten Erbschaften darüber fallen, müssen Sie als Erbe, Vermächtnisnehmer oder Pflichtbeteiligte nach § 30 ErbStG dennoch eine Erbschaftssteuererklärung an das Finanzamt abgeben. Eine Ausnahme ergibt sich dann, wenn der Erwerb auf einer eröffneten Verfügung von Todes wegen (Testament, letzte Verfügung oder Erbvertrag) durch ein deutsches Gericht oder einen deutschen Notar beruht.

Der Wert des Erbes und die prozentuale Besteuerung anhand der Steuerklassen lauten wie folgt:

Erbschaftssteuer-Steuersaetze
Lassen Sie sich bei einem größeren Erbe von einem Steuerberater über die Steuersätze aufklären.
Wert des steuerpflichtigen ErbesStKl IStKl IIStKl III
75.000 €7 %15 %30 %
300.000 €11 %20 %30 %
600.000 €15 %25 %30 %
6.000.000 €19 %30 %30 %
13.000.000 €23 %35 %50 %
26.000.000 €27 %40 %50 %
über 26.000.000 €30 %43 %50 %

Versorgungsfreibeträge beim Erbe

Nach § 17 ErbStG können neben den oben genannten Freibeträgen noch der sogenannte Versorgungsfreibetrag hinzukommen. Bei Ehegatten liegt der Versorgungsfreibetrag bei 256.000 €.

Kindern (Stief- und Adoptivkindern sowie Enkeln, deren Eltern bereits verstorben sind) des Erblassers stehen ebenfalls Versorgungsfreibeträge zu, die vom Alter des Kindes abhängen:

  • Kind bis zu 5 Jahre: 52.000 €
  • Kind von mehr als 5 bis zu 10 Jahren: 41.000 €
  • Kind von mehr als 10 bis zu 15 Jahren 30.700 €
  • Kind von mehr als 15 bis zu 20 Jahren 20.500 €
  • Kind von mehr als 20 bis zu 27 Jahren 10.300 €

Der Versorgungsfreibetrag kann allerdings auch gekürzt werden. Das ist der Fall, wenn dem Erben aufgrund des Todes des Erblassers Versorgungsbezüge zustehen, wie z. B. die Hinterbliebenenrente bzw. Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Eine Kürzung des Versorgungsfreibetrags fällt dann so hoch aus wie der ermittelte Kapitalwert aller Versorgungsbezüge.

Immobilienerbe

Neben Geld sind vor allem Immobilien (z. B. ein Haus oder eine Wohnung) häufige Erbschaften, die noch dazu weitere Kürzungen der Erbschaftssteuer ermöglichen. Eine vererbte Mietimmobilie wird beispielsweise nur zu 90 % des Wertes berücksichtigt. Hat der Erblasser dagegen die Wohnung oder ein Haus zu Lebzeiten selbst bewohnt, kann die Immobilie u.U. sogar komplett steuerfrei sein. Folgende Voraussetzungen müssen dafür jedoch erfüllt sein:

  • Die Immobilie muss bis zum Eintritt des Todes des Erblassers von diesem persönlich genutzt worden sein.
  • Der Erbe ist entweder ein Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner oder ein Kind des Erblassers.
  • Die Wohnfläche der Immobilie darf nicht mehr als 200 m² betragen. Ist dies der Fall, wird die überschüssige Fläche steuerpflichtig.

Es besteht eine 10-Jahres-Frist, die besagt, dass der Erbe die Wohnung oder das Haus für die nächsten 10 Jahre unmittelbar nach Eintritt des Erbfalls bewohnen müssen. Eine nachträgliche Besteuerung wird bei Nichteinhaltung der Frist fällig.

Immobilie-erben-Steuer
Bei der Vererbung von Immobilien gibt es unter bestimmten Umständen ebenfalls Freibeträge.

Wann entsteht die Steuerschuld?

Dass man mal etwas vererbt bekommt, kommt eher selten vor. Ein Eindruck, der sich gerade auch im Umgang mit dem Finanzamt manchmal noch deutlich zu erhärten scheint. Dennoch: Bei einer Vererbung ist man von einem auf den anderen Tag reicher und damit ist auch die Entstehung der Steuerschuld beziffert. Denn steuerpflichtig sind Sie als Erbe genau an dem Tag, an dem die Bereicherung stattgefunden hat. Das kann der Todestag eines Verwandten sein, aber auch der Tag eines Aktienerbes. Bei Aktien gilt übrigens deren Wert als Grundlage, der am Tag der Bereicherung gültig war. Lassen Sie sich daher frühzeitig von einem Steuerberater zum Thema Erbe beraten und ziehen Sie ggf. vorzeitige Schenkungen vor, falls Sie selbst höhere Summen vererben möchten. Häufig lassen sich nämlich auf diese Weise einige Steuern einsparen.

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