Unternehmensnachfolge im Familienunternehmen
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In den meisten Fällen werden innerhalb der Familie und im Freundeskreis kleinere Beträge und Wertgegenstände verschenkt, doch wie sieht es mit größeren Summen aus? Zwischen 20.000 € und 500.000 € können Sie als Zuwendung erhalten, ohne dafür eine Schenkungssteuer entrichten zu müssen. Einzige Unterscheidung für den Schenkungssteuer-Freibetrag ist hierbei der Verwandtschaftsgrad bzw. die Beziehungsnähe zwischen Ihnen und dem Schenkenden:
Trotz der übereinstimmenden Freibeträge zwischen Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer gibt es eine entscheidende Ausnahme: Eltern und Großeltern verfügen über einen wesentlich niedrigeren Freibetrag bei Schenkungen als bei Erbschaften.
Nach §16 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes (ErbStG) ist der Verwandtschaftsgrad zwischen Absender und Empfänger der entscheidende Faktor. Ehe- und eingetragene Lebenspartner haben den höchsten Freibetrag, während Empfänger ohne Verwandtschaftsverhältnis den niedrigsten Schenkungssteuer Freibetrag besitzen. Die Personen in den oben genannten Gruppen 1 – 3 besitzen allesamt die Steuerklasse I nach §15 ErbStG. Gruppe 4 fällt in Steuerklasse II, alle sonstigen Empfänger finden sich in Steuerklasse III. Auf Grundlage der Steuerklassen wird die Höhe der Besteuerung von Schenkungen in Abhängigkeit von deren Gesamthöhe berechnet (mehr dazu in unserem Ratgeberbeitrag Schenkungssteuer berechnen).
Der Wert der Schenkung und die Steuerklassen samt prozentualer Besteuerung ergeben den letztendlich zu zahlenden Steuerbetrag:
Wert der steuerpflichtigen Schenkung bis | StKl I | StKl II | StKl III |
---|---|---|---|
75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % |
300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % |
600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % |
6 Mio. € | 19 % | 30 % | 30 % |
13 Mio. € | 23 % | 35 % | 50 % |
26 Mio. € | 27 % | 40 % | 50 % |
Über 26 Mio. € | 30 % | 43 % | 50 % |
Die Freibeträge für die Schenkungssteuer können je nach Höhe des bewegten Vermögens und der Steuerklasse des Empfängers zwischen 7 % und 50 % variieren! Es gibt allerdings mehrere Tricks, wie Sie bei der Schenkungssteuer sparen können. Am einfachsten funktioniert das, indem man die Freibeträge mehrfach nutzt. Das ist alle 10 Jahre möglich, sprich Sie schenken bspw. Ihrem Kind alle 10 Jahre 400.000 €, ohne dass dies das Kind Steuern kosten würde.
Eine andere Möglichkeit sind sogenannte Kettenschenkungen. Hierbei gelangt das Geschenk über eine „Zwischenstation“ zu dem eigentlichen Geschenkempfänger. Wollen Sie beispielsweise Ihrem Schwiegersohn 50.000 Euro schenken, können Sie die Summe zunächst Ihrer Tochter schenken und diese schenkt die Summe wiederum an den Schwiegersohn weiter.
Als letzte Möglichkeit können Sie Gelegenheitsgeschenke nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG nutzen. Damit sind alle Zuwendungen gemeint, die aufgrund eines bestimmten Anlasses zu erwarten sind. Zwar gibt es Begrenzungen, was den Wert des Geschenkes angeht, aber ein Auto der unteren oder mittleren Preisklasse wäre beispielsweise in vielen Fällen ebenfalls noch als Gelegenheitsgeschenk vertretbar. Wie hoch der Wert jedoch letztlich ausfallen darf, hängt von dem Anlass, der Art des Geschenks und dessen Wert ab.
Um also bei einer Schenkung trotz voll ausgereizter Freibeträge dennoch bei der Schenkungssteuer zu sparen, müssen Sie das Geschenk an einen speziellen Anlass knüpfen und der Wert des Geschenks sollte in einem angemessenen finanziellen Rahmen bleiben.
Das Finanzamt erkennt folgende Gründe als außerordentliche Zuwendung an:
Eine Schenkung ist eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert und sich beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich geschieht (§ 516 BGB, Abs. 1). Trotz dieser Definition gibt es noch einen entscheidenden Unterschied: die Form einer Schenkung. Man unterscheidet hierbei zwischen einer üblichen Handschenkung (z. B. Weihnachtsgeschenk) und einem verpflichtenden Schenkungsversprechen.
Eine Handschenkung erfolgt nach § 516 BGB ohne notarielle Beurkundung und ist somit kein vorab vertraglich vereinbartes Schenkungsversprechen. Mit anderen Worten, es handelt sich hierbei um eine Überraschung seitens des Schenkers, welche dem Beschenkten zuvor nicht bekannt war. Zudem wird für die Schenkung keine Gegenleistung erwartet. Das Geschenk wird von Hand zu Hand überreicht und gehört damit sofort dem Beschenkten – vorausgesetzt, dieser nimmt die Schenkung an.
Nach §518 BGB liegt ein Schenkungsversprechen dann vor, wenn es notariell beurkundet wurde. Mit diesem Versprechen wird ein Schenkungsvertrag zwischen dem Schenker und dem Beschenkten wirksam, der den Schenker dazu verpflichtet, einen Vermögenswert an den Beschenkten zu übergeben. Dies macht vor allem bei größeren Vermögenswerten und Immobilien Sinn, die nicht von Hand zu Hand überreicht werden können und natürlich auch, um sich juristisch abzusichern. Zwar kann eine Schenkung grundsätzlich auch ohne notarielle Beurkundung erfolgen und rechtskräftig sein, aber sie ist ohne das Schenkungsversprechen nicht bindend. Das heißt, dass vor allem der Beschenkte von dem Schenkungsvertrag profitiert.
Gemäß § 30 ErbStG müssen Sie eine steuerpflichtige Schenkung innerhalb von drei Monaten beim zuständigen Finanzamt melden. Hierfür genügt ein formloses Schreiben. Dieses muss folgende Angaben beinhalten:
Wenn das Finanzamt bei der Prüfung feststellt, dass eine Steuer fällig wird, erhalten Sie die Vordrucke für die Schenkungssteuererklärung zugeschickt.
Gut zu wissen: Lassen Sie die Schenkung gerichtlich oder notariell beurkunden, müssen Sie das Finanzamt nicht kontaktieren. Das jeweilige Gericht bzw. der Notar gibt alle notwendigen Daten automatisch weiter.
Gerade bei größeren Summen kann es oft ratsam sein, einen Schenkungsvertrag aufzusetzen. Die getroffenen Vereinbarungen werden so schriftlich festgehalten und können im Streitfall nachgesehen werden. Streitpotenzial besteht unter anderem bei Auflagen im Rahmen der Schenkung, dem Nießbrauchsvorbehalt (siehe nächster Punkt) oder Anrechnungen der Schenkung auf das Erbe.
Folgende Punkte muss ein Schenkungsvertrag beinhalten:
Der Nießbrauchsvorbehalt kommt oft bei Immobilienschenkungen zutage. Der Schenker stellt hierbei Auflagen – etwa, dass er die Immobilie bis zu einem bestimmten Zeitpunkt (genaues Datum oder Tod) weiterhin selbst nutzen und verwalten darf. Durch den Nießbrauch berechnet das Finanzamt einen Kapitalwert, der vom Wert der Immobilie abgezogen wird. So können Sie etwa Immobilien verschenken und im Rahmen des Freibetrags bleiben oder die Schenkungssteuer senken.
Bei verheirateten Paaren kann es vorkommen, dass sie unfreiwillig eine Schenkung durchführen und sich der steuerlichen Verpflichtung nicht bewusst sind. Ein weit verbreitetes Beispiel: Ein paar löst die bisher getrennten Bankkonten auf und überweist das Guthaben auf ein gemeinsames Konto. Steuerrechtlich gesehen handelt es sich hierbei jedoch um eine Schenkung. Wird der Freibetrag von 600.000 € bei einer Person (etwa durch ein Erbe) überschritten, muss der anrechenbare Betrag versteuert werden. Seien Sie daher vorsichtig, wenn es um höhere Geldbeträge im Rahmen der Ehe geht.
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