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Unter haushaltsnahen Dienstleistungen versteht man all diejenigen Aufgaben im Haushalt, die man normalerweise auch selbst bzw. von Mitgliedern des eigenen Haushalts ausführen könnte, dafür aber ein Unternehmen oder einen Dienstleister beschäftigt. Darunter fallen einfache Arbeiten von Babysitten bis Gartenarbeit.
Um diese von der Steuer absetzen zu können, müssen sie „haushaltsnah“ sein, d.h. sie müssen bei Ihnen zu Hause – also in Ihrem Haushalt bzw. auf dem dazugehörigen Grundstück – von einer Firma oder einer selbständigen Person erledigt werden. Das heißt konkret: Aufgaben, die ein Dienstleister in dem Gebäude verrichtet, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben, können Sie bei der Steuererklärung als solche angeben. Im Umkehrschluss heißt das aber auch: Das gilt nicht, wenn Sie beispielsweise eine Haushaltshilfe für Ihren Zweitwohnsitz oder vermietete Objekte engagieren.
Doch was zählt in diesem Fall als „zu Hause“? Unter diesen Oberbegriff fallen folgende Orte:
Dienstleistungen, die Sie als haushaltsnah von der Steuer absetzen können, sind unter anderem:
Um Aufwendungen unter dem Punkt „Haushaltsnahe Dienstleistungen“ in der Steuererklärung geltend zu machen, sollten Sie bereits beim Ausstellen der Rechnung einiges beachten:
Insgesamt können Sie 20 % der Leistungen bzw. einen Betrag bis zu 4.000 € absetzen. Achtung: Dieser reduziert nicht das zu versteuernde Einkommen, sondern die Steuerlast. Daher können Sie damit bares Geld sparen.
Wenn Sie alle Rechnungen für jegliche haushaltsnahen Dienstleistungen aufbewahrt haben, addieren Sie die Kosten der absetzbaren Positionen am Ende des Jahres. Den Gesamtbetrag tragen Sie anschließend in die entsprechende Zeile des Dokuments ein. Wichtig: Die jeweiligen Höchstbeträge sollten Sie dabei nicht außer Acht lassen. Diese sind:
Wenn Sie haushaltsnahe Tätigkeiten abgegeben haben – ob im Rahmen eines Auftrags oder eines Beschäftigungsverhältnisses – können Sie damit Ihre Steuer senken. Dabei ist es irrelevant, ob Sie Mieter, Eigentümer oder Seniorenheimbewohner sind. Pro Haushalt dürfen Sie den Bonus einmal jährlich nutzen.
Rasenmähen, Unkraut jäten, Heckenschneiden: Auch die üblichen Arbeiten, die im Garten zur Pflege verrichtet werden, fallen unter haushaltsnahe Dienstleistungen, nicht unter Handwerkerleistungen. Damit können Sie degradierte Tätigkeiten dieser Arbeit ebenfalls mit bis zu 20 % von der Steuer absetzen. Das Limit liegt dabei bei 4.000 €, die Sie jährlich steuerlich geltend machen können.
Wichtig: Auch hier ist es erforderlich, dass Sie bei Nachfrage Rechnungen vorlegen können. Daher sollten Sie darauf achten, dass Materialkosten getrennt von Kosten für Fahrt, Maschinen und Arbeitskräften ausgewiesen sind, da Materialkosten nicht steuerlich absetzbar sind.
Handwerkerleistungen zählen nicht zu haushaltsnahen Dienstleistungen, werden aber über den sogenannten Handwerkerbonus steuerlich berücksichtigt. Auch dabei können Sie 20 % pro Rechnung veranschlagen, allerdings liegt hier der Höchstbetrag bei 1.200 €.
Folgende Aspekte sollten Sie dabei beachten:
Von all den unterschiedlichen Kostenpunkten auf einer Rechnung können Sie folgende als Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen:
Nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzbar sind:
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